Artenschutz

Krokodile

Geschützte Erscheinungsformen:

Geschützte Arten


1) Anhang B enthält die Arten, die auf Grund ihrer Gefährdung unter besonderen Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist reglementiert und erfordert grundsätzlich die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Lediglich die Ein- bzw. Ausfuhr von toten Exemplaren zum persönlichen Gebrauch erfordert in der Regel nur die Genehmigung des Herkunftslandes.

2) Abhängig von ihrer Population können bestimmte Arten sowohl im Anhang A als auch im Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannt sein. Beispielsweise unterliegen beim Leistenkrokodil (Crocodylus porosus) die Populationen Australiens, Indonesiens und Malaysias dem Anhang B der EG-Artenschutzverordnung. Alle anderen Populationen des Leistenkrokodils stehen im Anhang A der EG-Artenschutzverordnung. Die Ein- und Ausfuhr von Arten des Anhangs A bzw. B in die und aus der Europäischen Union ist streng reglementiert und erfordert grundsätzlich die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Lediglich die Ein- bzw. Ausfuhr von toten Exemplaren des Anhangs B zum persönlichen Gebrauch erfordert in der Regel nur die Genehmigung des Herkunftslandes.

3) Anhang A enthält die Arten, die auf Grund der Bedrohung ihrer Populationen unter den höchsten Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist streng reglementiert und erfordert die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates.