Singvögel
Geschützte Erscheinungsformen:
Knochen und Schädel
In einigen Urlaubsländern werden Schädel und Knochen geschützter Tiere als Urlaubsmitbringsel angeboten. Selbst wenn es für die Reisenden nicht erkennbar ist, dass es sich um ein artgeschütztes Exemplar handelt, unterliegen die Produkte den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Präparate
Dabei handelt es sich um in speziellen Verfahren präparierte Tiere. Tiere und Teile von Tieren (z.B. Köpfe) werden möglichst naturgetreu dargestellt. Manchmal werden die Tiere vollkommen verfremdet und in menschenähnlichen Posen dargestellt. Auch Tierpräparate unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis vier Seepferdchen und bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Geschützte Arten
1) Diese Art ist von der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union erfasst, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wird. Die Einfuhr nach Deutschland, auch zum persönlichen Gebrauch, ist nur in wenigen, ganz bestimmten Ausnahmefällen mit einer schriftlichen Genehmigung der Artenschutzbehörde eines Mitgliedstaates zulässig.