Schlangen
Geschützte Erscheinungsformen:
Felle und Häute
Felle und Häute geschützter Tiere dienen in bearbeiteter Form als Dekorationsartikel (z.B. Jagdtrophäen) oder werden zu sonstigen Gebrauchsgegenständen verarbeitet. Auch Felle und Häute unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Knochen und Schädel
In einigen Urlaubsländern werden Schädel und Knochen geschützter Tiere als Urlaubsmitbringsel angeboten. Selbst wenn es für die Reisenden nicht erkennbar ist, dass es sich um ein artgeschütztes Exemplar handelt, unterliegen die Produkte den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Lederbekleidung
Bekleidung und Schuhe aus Leder sind Produkte, die Reisende gerne während ihres Urlaubs erwerben. Auch diese Produkte unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Medizin
Substanzen, die direkt aus geschützten Tieren und Pflanzen gewonnen werden, haben besonders in der Traditionellen Chinesischen Medizin ihren festen Platz. So werden z.B. die Gallenflüssigkeit von Bären, vermahlene Nashörner, Knochen von Raubkatzen und Pflanzen zu Medizin verarbeitet. Auch diese Produkte unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Präparate
Dabei handelt es sich um in speziellen Verfahren präparierte Tiere. Tiere und Teile von Tieren (z.B. Köpfe) werden möglichst naturgetreu dargestellt. Manchmal werden die Tiere vollkommen verfremdet und in menschenähnlichen Posen dargestellt. Auch Tierpräparate unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis vier Seepferdchen und bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Sattlerwaren
Sattler- und Täschnerwaren wie z.B. Gürtel, Handtaschen, Koffer, Hutbänder, Uhrbänder und Futterale für Messer sind beliebte Souvenirs. Auch diese Produkte unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
- zur 1. geschützten Erscheinungsform (Felle und Häute)
- zur 2. geschützten Erscheinungsform (Fleisch)
- zur 3. geschützten Erscheinungsform (Knochen und Schädel)
- zur 4. geschützten Erscheinungsform (lebend)
- zur 5. geschützten Erscheinungsform (Lederbekleidung)
- zur 6. geschützten Erscheinungsform (Medizin)
- zur 7. geschützten Erscheinungsform (Öle)
- zur 8. geschützten Erscheinungsform (Präparate)
- zur 9. geschützten Erscheinungsform (Probe)
- zur 10. geschützten Erscheinungsform (Sattlerwaren)
- zur 11. geschützten Erscheinungsform (Snakewine)
Geschützte Arten
1) Diese Art ist in Anhang C der Verordnung aufgeführt, um sie im internationalen Handel wirkungsvoll zu schützen. Für die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union von lebenden Exemplaren sind artenschutzrechtliche Dokumente des Ausfuhrstaates sowie eine Einfuhrmeldung erforderlich. Die Einfuhr toter Exemplare zum persönlichen Gebrauch ist grundsätzlich ohne Dokumente erlaubt.