Information
Zur Zeit sind für geschützte Elefanten im Land Wallis und Futuna keine Beschlagnahmen bekannt.
Allerdings werden Erzeugnisse der folgenden geschützten Tiere in der Region um Wallis und Futuna angeboten; diese dürfen Sie grundsätzlich nicht mitbringen.
Elefanten
Geschützte Erscheinungsformen:
Geschützte Arten
1) Grundsätzlich wird der afrikanische Elefant vom Anhang A der EG-Artenschutzverordnung erfasst. Abhängig von der Population, vom Verwendungszweck und der Erscheinungsform des jeweiligen Exemplars können afrikanische Elefanten auch im Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannt sein. So unterliegen die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes in Form von Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken dem Anhang B der EG-Artenschutzverordnung. Elfenbeinschnitzereien beispielsweise fallen nur dann unter Anhang B der EG-Artenschutzverordnung, wenn sie von Tieren der Population Simbabwes stammen. Die Ein- und Ausfuhr von Arten des Anhangs A bzw. B in die und aus der Europäischen Union ist streng reglementiert und erfordert die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Innerhalb der EU unterliegt der Besitz und Handel einschränkenden Bestimmungen. Bei Arten des Anhangs A muss jeder Kauf oder Verkauf grundsätzlich vorher durch die jeweiligen Artenschutzbehörden genehmigt werden. Auch der Besitzer von Exemplaren dieser Arten muss nachweisen können, dass er diese rechtmäßig erworben hat. Die Ein- bzw. Ausfuhr von toten Exemplaren des Anhangs B zum persönlichen Gebrauch erfordert in der Regel Genehmigungen des Herkunftslandes. Bei Kauf, Verkauf oder Besitz muss der Erwerber bzw. Eigentümer grundsätzlich nachweisen können, dass er die Exemplare rechtmäßig erworben hat.
2) Anhang A enthält die Arten, die auf Grund der Bedrohung ihrer Populationen unter den höchsten Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist streng reglementiert und erfordert die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates.