Information
Zur Zeit sind für geschützte Schmetterlinge, Vogelflügler im Land Syrien, Arabische Republik keine Beschlagnahmen bekannt.
Allerdings werden Erzeugnisse der folgenden geschützten Tiere in der Region um Syrien, Arabische Republik angeboten; diese dürfen Sie grundsätzlich nicht mitbringen.
Schmetterlinge, Vogelflügler
Geschützte Erscheinungsformen:
Geschützte Arten
1) Anhang B enthält die Arten, die auf Grund ihrer Gefährdung unter besonderen Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist reglementiert und erfordert grundsätzlich die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Lediglich die Ein- bzw. Ausfuhr von toten Exemplaren zum persönlichen Gebrauch erfordert in der Regel nur die Genehmigung des Herkunftslandes.