Information
Zur Zeit sind für geschützte Hundeartige im Land Liechtenstein keine Beschlagnahmen bekannt.
Allerdings werden Erzeugnisse der folgenden geschützten Tiere in der Region um Liechtenstein angeboten; diese dürfen Sie grundsätzlich nicht mitbringen.
Hundeartige
Geschützte Erscheinungsformen:
Geschützte Arten
1) Diese Art ist von der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) der Europäischen Union erfasst, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wird. Die Einfuhr nach Deutschland, auch zum persönlichen Gebrauch, ist nur in wenigen, ganz bestimmten Ausnahmefällen mit einer schriftlichen Genehmigung der Artenschutzbehörde eines Mitgliedstaates zulässig.
2) Anhang B enthält die Arten, die auf Grund ihrer Gefährdung unter besonderen Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist reglementiert und erfordert grundsätzlich die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Lediglich die Ein- bzw. Ausfuhr von toten Exemplaren zum persönlichen Gebrauch erfordert in der Regel nur die Genehmigung des Herkunftslandes.