Information
Zur Zeit sind für geschützte Katzen im Land Westsahara keine Beschlagnahmen bekannt.
Allerdings werden Erzeugnisse des folgenden geschützten Tieres in der Region um Westsahara angeboten; diese dürfen Sie grundsätzlich nicht mitbringen.
Katzen
Geschützte Erscheinungsformen:
Geschützte Arten
1) Abhängig von ihrer Population können bestimmte Arten sowohl im Anhang A als auch im Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannt sein. Beispielsweise unterliegen beim Leistenkrokodil (Crocodylus porosus) die Populationen Australiens, Indonesiens und Malaysias dem Anhang B der EG-Artenschutzverordnung. Alle anderen Populationen des Leistenkrokodils stehen im Anhang A der EG-Artenschutzverordnung. Die Ein- und Ausfuhr von Arten des Anhangs A bzw. B in die und aus der Europäischen Union ist streng reglementiert und erfordert grundsätzlich die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Lediglich die Ein- bzw. Ausfuhr von toten Exemplaren des Anhangs B zum persönlichen Gebrauch erfordert in der Regel nur die Genehmigung des Herkunftslandes.