Katzen
Geschützte Erscheinungsformen:
Felle und Häute
Felle und Häute geschützter Tiere dienen in bearbeiteter Form als Dekorationsartikel (z.B. Jagdtrophäen) oder werden zu sonstigen Gebrauchsgegenständen verarbeitet. Auch Felle und Häute unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Klauen
Klauen sind komplette Pfoten oder Krallen von Tieren. Diese werden unbearbeitet oder z.B. zu Schmuckwaren verarbeitet angeboten. Auch Klauen unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Knochen und Schädel
In einigen Urlaubsländern werden Schädel und Knochen geschützter Tiere als Urlaubsmitbringsel angeboten. Selbst wenn es für die Reisenden nicht erkennbar ist, dass es sich um ein artgeschütztes Exemplar handelt, unterliegen die Produkte den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Lederbekleidung
Bekleidung und Schuhe aus Leder sind Produkte, die Reisende gerne während ihres Urlaubs erwerben. Auch diese Produkte unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Medizin
Substanzen, die direkt aus geschützten Tieren und Pflanzen gewonnen werden, haben besonders in der Traditionellen Chinesischen Medizin ihren festen Platz. So werden z.B. die Gallenflüssigkeit von Bären, vermahlene Nashörner, Knochen von Raubkatzen und Pflanzen zu Medizin verarbeitet. Auch diese Produkte unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Präparate
Dabei handelt es sich um in speziellen Verfahren präparierte Tiere. Tiere und Teile von Tieren (z.B. Köpfe) werden möglichst naturgetreu dargestellt. Manchmal werden die Tiere vollkommen verfremdet und in menschenähnlichen Posen dargestellt. Auch Tierpräparate unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis vier Seepferdchen und bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Sattlerwaren
Sattler- und Täschnerwaren wie z.B. Gürtel, Handtaschen, Koffer, Hutbänder, Uhrbänder und Futterale für Messer sind beliebte Souvenirs. Auch diese Produkte unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Zähne
Geschützte Tiere werden oft nur wegen ihres Kiefers, ihres Gebisses oder ihrer Zähne gejagt und getötet. Zähne und Zahnschnitzereien (manchmal auch als Elfenbein bezeichnet) unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
- zur 1. geschützten Erscheinungsform (Felle und Häute)
- zur 2. geschützten Erscheinungsform (Klauen)
- zur 3. geschützten Erscheinungsform (Knochen und Schädel)
- zur 4. geschützten Erscheinungsform (Lederbekleidung)
- zur 5. geschützten Erscheinungsform (Medizin)
- zur 6. geschützten Erscheinungsform (Pelzbekleidung)
- zur 7. geschützten Erscheinungsform (Präparate)
- zur 8. geschützten Erscheinungsform (Sattlerwaren)
- zur 9. geschützten Erscheinungsform (Zähne)
Geschützte Arten
1) Anhang B enthält die Arten, die auf Grund ihrer Gefährdung unter besonderen Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist reglementiert und erfordert grundsätzlich die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Lediglich die Ein- bzw. Ausfuhr von toten Exemplaren zum persönlichen Gebrauch erfordert in der Regel nur die Genehmigung des Herkunftslandes.