Greifvögel
Geschützte Erscheinungsformen:
Klauen
Klauen sind komplette Pfoten oder Krallen von Tieren. Diese werden unbearbeitet oder z.B. zu Schmuckwaren verarbeitet angeboten. Auch Klauen unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Knochen und Schädel
In einigen Urlaubsländern werden Schädel und Knochen geschützter Tiere als Urlaubsmitbringsel angeboten. Selbst wenn es für die Reisenden nicht erkennbar ist, dass es sich um ein artgeschütztes Exemplar handelt, unterliegen die Produkte den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
Präparate
Dabei handelt es sich um in speziellen Verfahren präparierte Tiere. Tiere und Teile von Tieren (z.B. Köpfe) werden möglichst naturgetreu dargestellt. Manchmal werden die Tiere vollkommen verfremdet und in menschenähnlichen Posen dargestellt. Auch Tierpräparate unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei privaten Einfuhren zum persönlichen Gebrauch sind bis vier Seepferdchen und bis zu vier Erzeugnisse von Krokodilen des Anhangs B pro Person genehmigungsfrei, wenn diese im persönlichen Gepäck transportiert werden. Fleisch und Jagdtrophäen sind von dieser Dokumentenfreiheit ausgenommen.
- zur 1. geschützten Erscheinungsform (Eier)
- zur 2. geschützten Erscheinungsform (Federn)
- zur 3. geschützten Erscheinungsform (Klauen)
- zur 4. geschützten Erscheinungsform (Knochen und Schädel)
- zur 5. geschützten Erscheinungsform (Krallen)
- zur 6. geschützten Erscheinungsform (lebend)
- zur 7. geschützten Erscheinungsform (Präparate)
Geschützte Arten
1) Anhang A enthält die Arten, die auf Grund der Bedrohung ihrer Populationen unter den höchsten Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist streng reglementiert und erfordert die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates.